...
Gesetzl. Kurzzeichen
...
Insert excerpt |
---|
| 99 Archiv |
---|
| 99 Archiv |
---|
nopanel | true |
---|
|
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 116. September 20142022 |
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
> - Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
> - Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.
Sie gelten nicht für-> - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
> - Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
> - Ausstellungsräume in Museen und
> |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/sh/vstv_ges.htm |
URL-Adresse | http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=trueLinks zur Rechtsänderung | Review vom 04. Oktober 2022 |