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Chemikalien-Verbotsverordnung Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz vom 20. Januar 2017 gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen -> Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, -> Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.Bezeichnung | Umwelt-Online |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/chemverb.vo/chvv_ges.htm |
Bezeichnung | buzer.de |
URL-Adresse | http://www.buzer.de/ChemVerbotsV.htm |
Bezeichnung | REVIEW 07.02.2017 (Art. 2) |
URL-Adresse | http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0094.pdfregelt die Anerkennung und Tätigkeit - der Prüfingenieure in den Fachbereichen Standsicherheit und Brandschutz
- der Prüfsachverständigen (prüfende Personen) in den Fachbereichen Prüfung technischer Anlagen und Erd und Grundbau
- die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung sowie
- die Pflicht von Bauherren oder Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen zu veranlassen.
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 05. Juli 2021 |