Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. - Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als
1000 - 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3. - Sportstadien, die mehr als
5000 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. - Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. - Ausstellungsräume in Museen,
4. |