1) gilt für die Bereitstellung ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt |
von neuen 1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden: - Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,
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2. - einschließlich Komponenten für ihren Einbau.
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
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für den Einsatz - , die zur Verwendung außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,
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die Explosionsgefahren jedoch - Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen
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im Sinne der Nummer 1 dazu beitragen, und 3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen, 2. - zum sicheren Betrieb beitragen.
Sie ist unter anderem nicht anzuwenden auf: - Medizinische Geräte, die zur Verwendung in medizinischen Bereichen bestimmt sind.
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von
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Sprengstoff - Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird
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, 3. - Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und
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nicht kommerzieller - nichtkommerzieller Umgebung
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vorgesehen - bestimmt sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
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, 4. persönliche - Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der
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Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, 5. - 8. ProdSV
- Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe
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oder , 6. das heißt - d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf der Straße, auf
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Straßen- und Schienennetzen Wasserweg - Wasser bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen
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- Schienennetzen - Schienen oder auf dem Wasser konzipiert sind
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. Nicht ausgenommen sind - ; Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
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7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2. (3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten; b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten; c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind; d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/anlasi/gsg/gsgv/gsgv11gs.htm |
URL-Adresse | http://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11/ |
- sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Produktsicherheit; ProdS_SumBescha; ProdS_Sum11.ProdSV; ProdS_SumCE; QM_SumCE; Eink_SumCE; Inst_Gfstoff_Sum_9; FaSi_Gfstoff_Sum_9; FM_Gfstoff_Sum_9; F2_SumGefährdb; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2021 |