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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 |
Link zum Rechtstext | UAG-OWiZustV |
Kerninhalte | Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes Umweltauditgesetzes wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext
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Umwelt-Online
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URL-Adresse
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https://www.umwelt-online.de/regelwerk/oekoaudt/zust_owi.htm
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Rechtsnorm-Links
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext
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Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
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URL-Adresse
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