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| 99 Archiv |
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nopanel | true |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | HTechAnlV RP |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in |
-> - Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,
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> - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
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> -> - Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2.000 m² haben,
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> > - Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
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> > > > - Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,
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> - sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
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URL-Adresse | http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/l8z/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=C235BCB6065BAE466367BC407AF21984.jp75?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HTechAnlVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint |
URL-Adresse | http://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/rp/tpr_ges.htm