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Link zum Rechtstext | Sachkundenachweis |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung |
Kerninhalte | Die ChemVerbotsV legt fest, dass seine Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer entweder die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 ChemVerbotsV genannten Prüfungen bestanden hat bzw. die dort genannten Berechtigungen besitzt oder, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV). Die Anforderungen an diese Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 Chem-VerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt. Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um die Prüfungsanforderungen weitgehend zu harmonisieren. |
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