1. 2. - als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
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3. - mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
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4. - in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Es gilt
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nicht 1. - für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
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a) aus b) - - auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
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c) - - in Einrichtungen der Jugendhilfe,
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d) - - in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
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2. - für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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URL-Adresse | http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/arbeitsrecht/jus_ges.htm |
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