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Gesetzl. Kurzzeichen
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| 99 Archiv |
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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bergverordnung für elektrische Anlagen vom 23. Oktober 2000 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen. Sie findet keine Anwendung auf |
-> - elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
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> - das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
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> - elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
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-> - elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Umwelt-Online |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/berg/nds/elbg_ges.htm |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie |
URL-Adresse | http://www.lbeg.niedersachsen.de/download/57497/Bergverordnung_fuer_elektrische_Anlagen_ElBergV_Niedersachsen.pdfZusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Inst_SumPrüfpf |