Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von -> Versammlungsstätten --> mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder --> mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,. -> Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie -> Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für -> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, -> Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen, -> Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen, -> Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen, -> Ausstellungsräume in Museen und -> Fliegende Bauten. |