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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Gehörschutz (Ausgabe Januar 2015)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-194

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch 

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, 
  • die Beschäftigung auf Baustellen,
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors, 
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung und
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.


Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. 

  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, 
  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.