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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Grundsätze der Prävention (Ausgabe November 2013) |
Links zum Rechtstext | |
Review 15.10.2014 | Inkrafttreten zum 1. Oktober 2014: Inkrafttreten zum 1. Januar 2015: Inkrafttreten noch nicht bekanntgegeben: BG Bau |
Zusatzinformationen | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften und legt im Wesentlichen die Grundpflichten des Unternehmers und die Pflichten der Versicherten sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes fest. Unternehmer sind verpflichtet, umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen, was eine sorgfältige Planung, Organisation, Durchführung und Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen an staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften einschließt. Dazu gehört auch, dass keine Kosten für solche Maßnahmen auf die Versicherten übertragen werden dürfen. Zudem müssen Unternehmer regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen durchführen, deren Ergebnisse dokumentieren und bei Bedarf aktualisieren sowie die zuständigen Unfallversicherungsträger informieren und den Versicherten entsprechende Unterweisungen zum Arbeitsschutz anbieten. Weiterhin ist es die Pflicht der Unternehmer, die Befähigung der Versicherten für die ihnen übertragenen Tätigkeiten zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilt werden. Bei Mängeln an Arbeitsmitteln oder -verfahren müssen diese sofort behoben oder der Betrieb solange eingestellt werden, bis die Mängel behoben sind. Zudem ist die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern am gleichen Arbeitsplatz für den Schutz aller Beteiligten essentiell, wobei gegebenenfalls eine Person zur Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen benannt werden muss. Darüber hinaus können Unternehmer zuverlässige Personen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz beauftragen, müssen aber die Verantwortungsbereiche klar definieren und dokumentieren. Bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdunternehmen müssen diese hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützt und überwacht werden, um sicherzustellen, dass die durchgeführten Tätigkeiten den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer spielen eine wichtige Rolle in der Überwachung und Durchsetzung von Schutzmaßnahmen und müssen vom Unternehmer in ihrer Aufgabe unterstützt und für ihre Tätigkeit ausgebildet werden. Es wird empfohlen, die DGUV Vorschrift 1 auszuhängen. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft; AufbwSum_Arbeitsschutz; F1_SumBeauft; F1_SumDelegation; F1_SumFremdf; F2_SumArbeitsfreigabe; F2_SumBeauft; F2_SumFremdf; F2_SumNachweis; F2_SumUnterweisung; F3_SumBeauft; F3_SumNachweis; FaSi_SumDok; FaSi_SumFremdf; FaSi_SumNachweis; FaSi_SumUnterweisung; FM_SumBeauft; FMFM_SumFremdf; FMFM_SumNachweis_2; FMFM_SumUnterweisung; HR_SumNachweis; Inst_SumBeauft; InstInst_SumFremdf; InstInst_SumNachweis_2; InstInst_SumOrg; InstInst_SumUnterweisung; KitaKita_SumBeauft; KitaKita_SumNachweis; VertrVertr_Sum_Führerschein; F1_SumMitteilung_2 |
Links zur Rechtsänderung |
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