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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Gehörschutz (Ausgabe

Januar 2015

September 2024)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-194BGR 194 (alt)

KerninhalteDiese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch 

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, 
  • die Beschäftigung auf Baustellen,
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors, 
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung und
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. 
  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, 
  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport

    Mit dieser DGUV Regel erhalten Unternehmer sowie alle Personen, die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb tragen, eine umfassende Hilfestellung für die Auswahl und die Benutzung von Gehörschutz.

    Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumPSA; F2_SumGefährdb; F2_SumUnterweisung; FaSi_SumBescha; FaSi_SumBescha_3; FaSi_SumBescha_5; FaSi_SumGefährdb; FaSi_SumUnterweisung; FM_SumUnterweisung; Inst_SumUnterweisung

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