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Kurzbezeichnung | Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Stadt Delbrück |
Bezeichnung | Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Delbrück vom 15. Dezember 1989 |
Rechtsebene | Delbrück |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkflächen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind neben den selbständigen Gehwegen alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Die gemeinsamen Rad- und Gehwege gelten im Sinne der Satzungsbestimmungen als Gehwege. Als Gehwege zählen auch Fahrbahnränder von Straßen, die auf keiner Seite einen erkennbaren abgeteilten bzw. abgegrenzten Gehweg besitzen, in einer Breite von 1,20 m. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Eigentümer/Erbbauberechtigte sind Gesamtverpflichtete (Gesamtschuldner). Zur Satzung gehört als Bestandteil das anliegende Straßenreinigungsverzeichnis aus dem sich die zu reinigenden Straßen bzw. Straßenteile und die Reinigungsverpflichteten ergeben. Die Stadt Delbrück erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren, welche sich ebenfalls aus der Satzung ergeben. |
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Bezeichnung | Stadt Delbrück |
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