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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 18. Januar 2022

Link zum Rechtstext

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Kerninhalte

Für die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung
-> die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
-> Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
-> die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

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