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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 |
Link zum Rechtstext | BremLBO |
BremVVTB | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Dasselbe gilt, wenn die besondere Art oder Nutzung in besonderem Maße Anlass oder Möglichkeit zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen bietet. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 22). Für den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen sind die Vorschriften der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU veröffentlichten Muster-EltBauVO heranzuziehen. Die Bremischen Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (Einführungserlass MVV TB) sind bei der Rechtsnorm verlinkt. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 03. Juli 2024 |
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