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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen |
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Link zum Rechtstext | Verordnung Nr. 19/65/EWG |
Kerninhalte | Nach dem europäischen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Der Europäische Rat kann Befreiungen von diesem Verbot durch Verordnungen festlegen, die Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffen (Gruppenfreistellungsverordnungen). Diese Befugnis hat der Rat durch die Verordnung Nr. 19/65/EWG an die Europäische Kommission delegiert und ihr dabei einen Rahmen vorgegeben (Artikel 1). Basierend auf der Verordnung hat die Kommission folgende bei der Rechtsnorm verlinkten Vorschriften erlassen: -> Vertikalvereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 - ab 1. Juni 2022 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2022/720) |
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