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Jugendarbeitsschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 

  • in der Berufsausbildung, 
  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 
  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 
  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.


Es gilt nicht 

  • für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
    - aus Gefälligkeit,
    - auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
    - in Einrichtungen der Jugendhilfe,
    - in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
    erbracht werden, 
  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Es ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Arzt_SumBeauft_2; AufbwSum_Arbeitsschutz; F2_SumOrganisation; F2_SumUnterweisung; F3_SumOrg; F3_SumUnterweisung; FaSi_SumUnterweisung; FM_SumOrg; FM_SumUnterweisung;
HR_SumBetriebsarzt; HR_SumNachweis_2; HR_SumOrg_5; HR_SumOrg_Arbeitszeit_1; HR_SumOrg_Arbeitszeit_2; HR_SumOrg_Arbeitszeit_3; Inst_SumOrg_3; Inst_SumUnterweisung; Kita_SumUnterweisung
Links zur Rechtsänderung

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