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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich vom 26. Februar 2024 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Die Verpflichtung gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. |
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