Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung von - Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
- CO-Warnanlagen,
- Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
- selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
- nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
- Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungen
in - Verkaufsstätten,
- Versammlungsstätten,
- Krankenhäusern,
- Beherbergungsstätten,
- Hochhäusern,
- Mittel- und Großgaragen,
- allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
- stationären Einrichtungen,
- sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
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