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Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe vom 8. Juni 1993 (Stand VV TB Mai 2022)

Bezeichnung/ Link zum RechtstextVV TB Hamburg
Bezeichnung/ Link zum RechtstextMerkblatt Löschwasser-Rückhaltung (April 2022)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

Sie gilt unter anderem für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt
gelagert werden.

In Hamburg wurde die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) als Bemessungsgrundlage für das erforderliche Löschwasser-Rückhaltevolumen bei Lageranlagen mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in der Fassung der Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen vom 25. Mai 2021 der FHH wieder bindend eingeführt. Die Konkretisierung zur Löschwasserrückhaltepflicht durch die geplante Novelle der AwSV steht noch aus.


Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)

WHG_Sum_Anlagen