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Coronavirus. SARS-CoV-2.png

Bundesweite Corona-Regelungen


Die unten aufgeführten Maßnahmen basieren auf dem Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021 und enthalten aktualisierte Änderungen bis Ende Januar 2022 (blau hervorgehoben).

Nähere Informationen zum Beschluss und zu den Inhalten der Zusammenfassung sowie aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter

<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724>




Generell

Arbeitsplatz

Veranstaltungen und Restaurants

Personalverkehr

Alten- und Pflegeheime



  • Maskenpflicht,

wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen.


  • angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte beachten.


  • An vielen Stellen ist die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen  erforderlich (Näheres siehe rechts).



3G-Regelung:


  • Nur genesene, geimpfte oder getestete Personen (3G-Regelung) dürfen ihre Arbeitsstätte aufsuchen.


  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser 3G-Regelung täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen.


  • Hat ein Arbeitgeber einmal den Impf- oder Genesenen-nachweis kontrolliert und dokumentiert, kann für die entsprechenden Mitarbeiter eine tägliche Zugangskontrolle entfallen.


  • Nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich selbst um Tests zu kümmern.


  • Die Arbeitgeber bieten weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Tests sind nur dann gültig, wenn sie unter Aufsicht erfolgen.


  • Homeoffice (Stand Januar 2022):

    Soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, müssen Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten.

    Soweit seitens der Beschäftigten keine Gründe entgegenstehen, müssen sie das Angebot annehmen,




2G-Regelung:


  • Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert 3, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen.

So kann der Zugang auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden.

Dies gilt für den Zugang zu

Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen,

Kulturveranstaltungen und -einrichtungen,

Sportveranstaltungen und -ausübungen,

gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -,

sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. 

Die Intensität der Umsetzung soll das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Die Einhaltung der Zugangsregelungen soll konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert werden.


2G plus-Regelung:


  • Überschreiten des Wert 6 der Hospitalisierungsrate:

Auch bei geimpften und genesenen Personen können zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Trotz 2G kann dann ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus). Davon betroffen können vor allem Orte sein, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, zum Beispiel in Diskotheken, Clubs und Bars. 

Stand Januar 2022: Clubs und Diskotheken in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.

Um eine Teilhabe zu ermöglichen sind für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, Ausnahmen von 2G und 2Gplus möglich. 


  • Bei einem Wert der Hospitalisierungsrate über 9  können die jeweiligen Länder von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen.


3G-Regelung:


  • Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel.


  • Nicht geimpfte oder genesene Fahrgäste müssen bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Die Testabnahme darf bei Fahrtantritt nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.


  • Stand Januar 2022: Die Nutzung von FFP2 Masken wird dringend empfohlen.








  • Tägliche negative Testbescheinigung von  Besuchern auch bei Nachweis einer Impfung.


  • Stand Januar 2022: "einrichtungsbezogene" Impfpflicht                   Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zum 15. März einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.






Corona-Regeln in den Bundesländern

Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 18.11.21 sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig.

Nähere Informationen darüber, wie der Beschluss durch die Länder im Einzelnen umgesetzt wird und ob im weiteren Verlauf Verschärfungen der bundesweiten Regelungen in den einzelnen Bundesländern beschlossen worden sind, finden Sie auf den offiziellen Seiten der einzelnen Bundesländer.

Aktuelle Corona-Informationen auf Länderebene:


Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen


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