Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt -> die Bedingungen für die Erbringung von Endenergieeinsparungen durch Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen, -> jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder , -> durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen, -> die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen, -> die Umsetzung Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen, -> Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und -> die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen. Weiterführende Informationen des BAFA sowie zur Tätigkeiten der Bundesstelle für Energieeffizienz und der Plattform für Abwärme sind in §Alexandria verlinkt. |