Diese Verordnung normiert die Anforderungen an elektrische Betriebsräume. Sie gilt für die Aufstellung von -> Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, -> ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und -> zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen -> Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden. Die Verordnung gilt NICHT für -> elektrische Betriebsgebäude (ausschließlich zu diesem Zweck genutzte freistehende Gebäude) oder -> durch Brandwände abgetrennte Gebäudeteile -> zentrale Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden -> Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden. |