Kerninhalte | Diese Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) gilt für das Teilsystem „Fahrzeuge" „Fahrzeuge“ und soll sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU gemäß Richtlinie 2008/57/EG gewährleistet wird. Sie gilt für -> Verbrennungstriebzüge und/oder elektrische Triebzüge, -> Verbrennungstriebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge, -> Reisezugwagen und
mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen-> Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen. Sie gilt nicht für -> Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnsysteme, -> Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, -> Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastrukturen eingesetzt werden, die in privatem Eigentum stehen und die ausschließlich zur Nutzung durch den Eigentümer für dessen eigenen Güterverkehr vorgesehen sind, -> Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. |