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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Digitale-Dienste-Gesetz - ENTWURF |
Link zum Rechtstext | DDG |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter digitaler Dienste (Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs. 4 DDG ), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ein „digitaler Dienst“ ist ein sehr weit gefasster Begriff eines Dienstes im Sinne der Richtline (EU) 2015/1535 und beschreibt eine sog. "Dienstleistung der Informationsgesellschaft", d. h. jede elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I der Richtline (EU) 2015/1535: Damit zählt als "digitaler Dienst" somit beinahe JEDE digitale Dienstleistung, AUSGENOMMEN folgende: => NICHT „elektronisch“ erbrachte Dienste = Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, z.B.: => NICHT „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste = Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), z.B.: |
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