Kerninhalte | Diese Verordnung ist anzuwenden -> auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, -> auf die Zulassung solcher Kraftfahrzeuge zum Verkehr im öffentlichen Straßenraum und -> auf die Erprobung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen nach. Diese Verordnung regelt -> die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion sowie von Genehmigungen für nachträglich aktivierbare automatisierte und autonome Fahrfunktionen, -> die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche, -> die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr, -> die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, mit aufgrund dieser Verordnung erteilter oder zu erteilender Betriebserlaubnisse, sowie von nachträglich aktivierten automatisierten und autonomen Fahrfunktionen und Fahrzeugteilen und -> die Anforderungen an und Pflichten für den Hersteller, den Halter und die Technische Aufsicht von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen und von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion |