Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Zulassung von: -> stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases, -> stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases, -> Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 o.g. Anlagen an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen) sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen), -> Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sinderforderlich sind, insbesondere Häfen und Landungsstege, -> Dampf- oder Warmwasserpipelines sowie Heizkesselanlagen, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich sind, -> Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung angrenzen und für die Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen zwingend erforderlich sind, einschließlich der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter. |