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In vielen Firmen werden Weihnachtsfeiern um den Kreis der Familie der Beschäftigen erweitert. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn der Versicherungsschutz besteht nur für die Beschäftigten. Da Feiern, zu denen der Arbeitgeber einlädt, der Stärkung des internen Zusammengehörigkeitsgefühls dienen, gelten sie als betriebliche Veranstaltungen und stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Dieser Schutz bezieht sich allerdings nur auf die Beschäftigten der Firma“, erklärt Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), „nicht aber auf deren Familienangehörige oder andere Gäste – auch wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich eingeladen worden sind. Für sie ist die Teilnahme Privatsache.“ 

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