Vorsicht ist bei der Planung von Weihnachtsfeiern in Betrieben geboten!
In vielen Firmen werden Weihnachtsfeiern um den Kreis der Familie der Beschäftigen erweitert. Hier ist Vorsicht geboten. Der Versicherungsschutz besteht nur für die Beschäftigten. Da Feiern, zu denen der Arbeitgeber einlädt, der Stärkung des internen Zusammengehörigkeitsgefühls dienen, gelten sie als betriebliche Veranstaltungen und stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. "Dieser Schutz bezieht sich allerdings nur auf die Beschäftigten der Firma", erläutert Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der BGW, "nicht aber auf deren Familienangehörige oder andere Gäste - auch wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich eingeladen worden sind. Für sie ist die Teilnahme Privatsache."
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