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Seit dem 26. September 2015 umfasst die Kennzeichnungspflicht auch Heizgeräte bis 70 Kilowatt Leistung: Heizkessel, Blockheizkraftwerke, Warmwasserbereiter (wie zum Beispiel elektrische Untertischspeicher), Heizungspumpen oder Wärmepumpen. Heizkessel mit Biomasse (Pelletheizung, Holzvergaser, Scheitholzkessel) sind von diesen Anforderungen bislang noch ausgenommen.
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