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Nach fast 40 Jahren wird die Verordnung über die Betriebsbeauftragten für Abfall aus dem Jahre 1977 nun novelliert. Erstmals sind nun Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten gegeben. Der Verband der Beauftragten fordert jedoch noch weitere Änderungen.

Im aktuellen Entwurf werden in Abschnitt 1 der Anwendungsbereich sowie die Personen und Anlagen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen neu bestimmt. Neben bestimmten genehmigungsbedürftige Anlagen kommen nun auch Deponien, Krankenhäuser und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen dazu. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wurde erweitert. Künftig betrifft dies unter anderem auch Hersteller und Inverkehrbringer von Elektrogeräten, Inverkehrbringer gewerblicher Transportverpackungen sowie Vertreiber von Fahrzeug- und/oder Industirebatterien, allerdings teilweise unter Abgabe einer festgesetzten Mengenschwelle. 

 In Abschnitt 2 enthält der Entwurf zur Novellierung nun erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 8) und Fachkunde (§9) der Abfallbeauftragten. Diese müssen zu einer regelmäßigen Fortbildung an Lehrgängen teilnehmen, deren Inhalte in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind. Der Gesetzgeber plant zudem mit Inkrafttreten der Verordnung eine Übergangsfrist für bestehende Abfallbeauftragte, die nicht die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. Diese sollen nach § 10  innerhalb von 6 Monaten nach in Kraft treten an einem behördlich anerkannten Lehrgang teilnehmen.

Der Verband der Beauftragten (VBU) hat jedoch noch einige Punkte zu beanstanden. Unter anderem wird ein Mangel an Definitionen und Abgrenzungen kritisiert. Beispielsweise wurde nicht konkretisiert, wer mit "zur Bestellung verpflichteten Personen" im Unternehmen gemeint ist. Des Weiteren enthält der Entwurf auch keine Vorgaben zur Lösung von Interessenkonflikten. Überdies hinaus fordert der VBU eine Konkretisierung der Betreiberpflichten sowie die Aufstellung eines Bußgeldkataloges bei Verstößen. Zuletzt spricht sich der VBU für die Einführung einer Mindestmenge an zu berücksichtigenden Arbeitsstunden des Abfallbeauftragten in Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Betriebes aus. Dadurch soll die Mehrfachbeauftragung auf eine Person beschränkt werden.