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Nach fast 40 Jahren wird die Verordnung über die Betriebsbeauftragten für Abfall aus dem Jahre 1977 nun novelliert.

Im aktuellen Entwurf werden werden in Abschnitt 1 der Anwendungsbereich sowie die Personen und Anlagen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen neu bestimmt. Neben bestimmten genehmigungsbedürftige Anlagen kommen nun auch Deponien, Krankenhäuser und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen dazu. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten betrifft künftig z.B. auch wurde erweitert. Künftig betrifft dies unter anderem auch Hersteller und Inverkehrbringer von Elektrogeräten (z. B. der Elektrohandel mit Verkaufsflächen >400 qm nach dem ebenfalls in der Novellierung befindlichen ElektroG), Inverkehrbringer gewerblicher Transportverpackungen (>20 t/a) sowie Vertreiber von FahrzeugbatterienFahrzeug- und/oder Industirebatterien., allerdings teilweise nur bei Überschreiten einer bestimmten Mengenschwelle.

 In Abschnitt 2  enthält enthält der Entwurf zur Novellierung nun erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Abfallbeauftragten. Diese müssen zu einer regelmäßigen Fortbildung an Lehrgängen teilnehmen, deren Inhalte in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind. Der Gesetzgeber plant zudem mit Inkrafttreten der Verordnung eine Übergangsfrist für bestehende Abfallbeauftragte, die nicht die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. Diese sollen innerhalb nach § 10  innerhalb von 6 Monaten nach in Kraft treten an einem behördlich anerkannten Lehrgang teilnehmen.