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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Link zum RechtstextVerordnung (EG) Nr. 2580/2001

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt zur Bekämpfung des Terrorismus, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen, die alternativ->

  • eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern,
>
  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen,
>
  • im deren Namen oder auf deren Anweisung handeln,

eingefroren sind. Ihnen dürfen keine Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzdienstleistungen bereitgestellt werden. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen ist verboten.

Ausnahmen sind auf Antrag genehmigungsfähig, wenn die eingefrorenen Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen, zur Begleichung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien oder Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) oder zur Zahlung von Kontoführungsgebühren dienen.