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Link zum Rechtstext | Versammlungsstättenverordnung | ||||
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |||||
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;> Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;> Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.Sie gelten nicht für-> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,> Unterrichts und Besprechungsräume bis jeweils 100 qm Grundfläche,> Ausstellungsräume in Museen,> Fliegende Bauten. | URL-Adresse | http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true | URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/bw/vstv_ges.htm |