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Für leichte Fahrlässigkeit haftet eco Compliance nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf einen Betrag, der dem sechsfachen Sechsfachen des durchschnittlichen Jahresumsatzes von eco Compliance mit dem Kunden entspricht.

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