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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt

Link zum RechtstextUAG-OWiZustV

Kerninhalte

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

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