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Link zum Rechtstext

EigenüberwachungsVO

SelbstüberwachungsVO

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Eigenüberwachung Selbstüberwachung von Abwasseranlagen vom 27. August 1999

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Eigenüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Zustandsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 55 Abs. 1 S. 1 LWG dem Grunde nach genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, und für die Zustandsprüfung von Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken.

Sie gilt nicht für Abwasseranlagen für häusliches Abwasser mit einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 täglich und für Anlagen für Niederschlagswasser.

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