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Sächsische Technische Prüfverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht vom 7. Februar 2000

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in

  • Hochhäusern,
  • Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2.000 m², 
  • Versammlungsstätten
    - mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    - im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten,
  • Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist,
  • Mittel- und Großgaragen.