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Landesplanungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005

KerninhalteDas Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist

Dieses Gesetz ergänzt die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) für Nordrhein-Westfalen.