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Link zum Rechtstext | Landesplanungsgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
KerninhalteDas Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. | Dieses Gesetz ergänzt die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) für Nordrhein-Westfalen. |