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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Hamburgisches Transparenzgesetz |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten (behördlichen) Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9: - Vorblatt und Petirum von Senatsbeschlüssen
- Mitteilungen des Senats an die Bürgschaft
- in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen
- Verträge der Daseinsvorsorge
- Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
- Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften
- amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
- Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen
- Geodaten
- Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden
- das Baumkataster
- öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne
- die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide
- Subventions- und Zuwendungsvergaben
- die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.
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