Kerninhalte | (1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 drei Tonnen Ammoniak1) Ammoniak oder mehr anzuwenden2)anzuwenden. Wenn die Anlagengröße (3 drei Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRASRegel. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben werden3)werden. Es wird empfohlen, die TRAS 110 sie auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird. (2) Wenn aufgrund der Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für giftige Stoffe (50000 kg) des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG, für den dann auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnung richten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden, fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürftigkeit unter die Störfall-Verordnung. (3) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z. B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können. (4) Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt. (5) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für Ammoniak-Kälteanlagen sind im Anhang 5 aufgelistet. |