Kerninhalte | Mit der Verordnung werden generell folgende Ziele verfolgt:
o Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel; o Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren; o Förderung der umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.
Die Ziele werden unter anderem durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale der Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens und gegebenenfalls sonstige Länder erreicht. Zudem sind für bestimmte Chemikalien und Artikel gemäß Anhang V Ausfuhrverbote definiert.
Der Austausch von Informationen ist für die Chemikalien des Anhangs I der Verordnung vorgeschrieben. Dabei sind unterschiedliche Verfahren definiert, weshalb der Anhang I in folgende drei Teile gegliedert ist:
o Anhang I Teil 1 enthält Chemikalien, die dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegen, welches in Artikel 8 geregelt ist; o Anhang I Teil 2 enthält Chemikalien, die dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegen und die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, welche in Artikel 11 beschrieben ist; o Anhang I enthält Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen.
Die Ausfuhrnotifikation
ist spätestens 35 Tage vor der erstmaligen Ausfuhr an die zuständige Behörde (in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zu richten. Anhang II der Verordnung führt die Angaben auf, die innerhalb der Ausfuhrnotifikation für Stoffe des Anhangs I Teil 1 zu machen sind, die nicht in Anhang I Teil 2 und 3 gelistet sind.
Die zuständige Behörde leitet die Notifikation bei vollständig vorhandenen Angaben an die ECHA weiter. Die ECHA übermittelt die Notifikation an die nationale Behörde des Einführers – spätestens 15 Tage vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem Kalenderjahr.
Die ECHA pflegt die Ausfuhr in die Datenbank ein und veröffentlicht entsprechende Angaben dazu. Eine separate Einfuhrentscheidung seitens der Kommission oder des Mitgliedstaats in dem eingeführt wird, ist nicht erforderlich.
Eine PIC-Notifikation
wird von der Kommission erstellt und enthält neue Verbote oder Verwendungsbeschränkungen für die betroffene Chemikalie.
Anhang I Teil 2 enthält Chemikalien, die Kandidaten für eine solche PIC-Notifikation sind. Hierfür sind für die Ausfuhrnotifikation die Anforderungen des Anhangs IV zu erfüllen. Die Kommission entscheidet im Einzelfall in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der ECHA, ob der Einfuhr zugestimmt wird und ggf. unter welchen Bedingungen. Die Entscheidung liegt hier hauptsächlich bei der Kommission.
Das PIC-Verfahren
("Prior Informed Consent" – "Zustimmung nach vorheriger Inkenntnissetzung") welches für Chemikalien des Anhangs I verbindlich ist, wird ebenfalls mit einer Ausfuhrnotifikation gemäß Anhang IV eingeleitet, wobei bereits definierte (Verwendungs-)Verbote zu berücksichtigen sind.
Die Kommission erlässt im Rahmen eines Durchführungsaktes eine Einfuhrentscheidung spätestens neun Monate nachdem ihr alle Dokumente vorlagen und sie diese an die Beteiligten (Mitgliedstaaten, ECHA) verteilt hat. Dabei werden Verbote anderer Rechtsvorschriften sowie spezifische Einfuhrentscheidungen von Mitgliedstaaten berücksichtigt. Nur mit erteilter Einfuhrgenehmigung der Kommission bzw. des betroffenen Mitgliedstaates darf diese tatsächlich durchgeführt werden. | URL-Adresse | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0060:0106:DE:PDF