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http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr128.pdf

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kontaminierte Bereiche (Ausgabe April 1997)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie z.B.:
-> die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien
-> die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien
-> die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
-> Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
-> die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand
-> Maßnahmen zur Brandschadensanierung
-> Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
-> Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen

Sie findet keine Anwendung unter anderem auf:
> die Durchführung von Sicherungs und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren
> die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
-> Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen
-> Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes
-> Arbeiten zur Asbestsanierung
-> Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen
-> Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen
> Reinigungs und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgr/128_ges.htm

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