Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Wärmekraftwerke und Heizwerke (Ausgabe April 1986) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben - ausgenommen Müllkraft- und Müllheizwerke. |
URL-Adresse | http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/c14.pdf | URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgvc/c14_ges.htm