Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trgs/trgs600/600_ges.htm

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Substitution

Kerninhalte

Nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützen

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
  • Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder
  • gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

URL-Adresse

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-600.pdf?__blob=publicationFile&v=3

URL-Adresse