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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 17. Juni 1998 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen - Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
- Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
- Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
Sie gilt nicht für - Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige.
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Tags | 12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO |
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