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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt

Kerninhalte

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

Rechtsnorm-Links

 

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Umwelt-Online

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https://www.umwelt-online.de/regelwerk/oekoaudt/zust_owi.htm

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Rechtsnorm-Links

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Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)

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