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http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr193.pdfSicherheit geht vor Bequemlichkeit
In Ländern, in denen eine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht, wie z.B. in Australien, steigt laut einer neueren Studie die Gefahr für Fahrradfahrer im Straßenverkehr. Am Arbeitsplatz dagegen sinkt das Verletzungsrisiko mit Anlegen des Kopfschutzes nachweislich Anchor_GoBack_GoBack.
Bei einer gesetzlichen Helmpflicht verzichtet knapp ein Drittel der Fahrer auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel. Gleichzeitig verhalten sich Autofahrer einem behelmten Radfahrer gegenüber in der Annahme, dieser sei durch seinen Helm geschützt, deutlich rücksichtsloser als gegenüber einem helmlosen Radler. Die Studie zeigt zudem, dass Autofahrer erst ab einer größeren Anzahl von Fahrrädern, mit denen sie sich die Straße teilen müssen, rücksichtsvoller fahren. Es scheint die Faustregel zu gelten: Je weniger Fahrradfahrer unterwegs sind, desto schlechter das Fahrverhalten der vierrädrigen Verkehrsteilnehmer.
Was für die Straße gilt, gilt noch lange nicht für Arbeitsplätze mit Gefährdungspotenzial. Eine gesetzliche Kopfschutzpflicht gibt es laut BG-Regel 193 überall dort, wo die nach den §§ 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes für jeden Unternehmer vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung Gefahren für die Unversehrtheit des Kopfes in Form von herabfallenden, pendelnden, wegfliegenden oder umfallenden Gegenständen sieht. Eine weitere Verletzungsquelle ist das schmerzhafte Anstoßen des Kopfes an seitlich hervorstehenden oder niedrig hängenden Gegenständen.  

Im Fokus: Der „Knacktest“ bei thermoplastischen Schutzhelmen

Seit 1986 ist die Anzahl der Arbeitsunfälle laut der offiziellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) von 1.187 (1986) bis auf 455 (2013) gesunken.  Doch noch immer ist das Fehlen eines angemessenen Kopfschutzes eine der häufigsten Ursachen für tödliche Arbeitsunfälle.  Bei Überschreitung der Tragedauer des Kopfschutzes ist die Sicherheit des Mitarbeiters nicht mehr gewährleistet. Die Haltbarkeit hängt auch vom Material des Industrie-Schutzhelms ab. Der „Knacktest“  hilft bei der Entscheidung, ob der Helm noch benutzbar ist.

Was ein angemessener Kopfschutz ist, definiert die BGGUV-Regel 193 ausführlich. Sie unterscheidet zwischen Industrie-Schutzhelmen nach DINDIN DIN EN 397 und Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812, wobei  Anstoßkappen ausdrücklich nicht vor herunterhängenden oder beweglichen Gegenständen, sondern nur vor harten, feststehenden Gefahrenquellen schützen. Das CE-Kennzeichen garantiert die angemessene Ausstattung des Helms für für  das individuelle Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes und die persönliche Konstitution des Arbeitsnehmers. Betriebe, di e ihren Mitarbeitern keinen angemessenen Kopfschutz zur Verfügung stellen, riskieren eine hohe Strafe. Mitarbeiter, die die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung nicht in nutzen, riskieren Kopf und Kragen(z.B. spezieller Hitzeschutz oder kurzfristiger Kontakt mit Wechselspannung bis 440 V) oder der Anstoßkappe (z.B. Flammenbeständigkeit, Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen) sowie die persönliche Konstitution (z.B. Kopfgröße, evtl. bereits bestehende Kopfverletzungen) des Mitarbeiters. Jeder Kopfschutz benötigt zudem eine Konformitätserklärung.

Industrieschutzhelme gibt es in unterschiedlichen Materialien mit unterschiedlicher Haltbarkeit. Helme aus einem duroplastischen Kunststoff halten mit acht Jahren doppelt so lange wie Helme aus nicht glasverstärkten thermoplastischen Kunststoffen (ABS, PC, PE, PP).  Ein Austausch der thermoplastischen Schutzhelme ist nach einer starken Beanspruchung oder spätestens vier Jahre nach Herstellung notwendig. Ist der Helm nach einem Unfall oder einer starken Beanspruchung sichtbar beschädigt, muss er sofort ausgetauscht werden. Sind keine Schäden zu sehen, hilft der sogenannte“ Knacktest“ bei der Entscheidung, ob der Helm noch benutzt werden kann oder nicht. Dazu drücken die Hände seitlich leicht auf die Helmschale bzw.  verbiegen den Schirm ein wenig. Ein Ohr wird an den Helm angelegt. Hörbare Knack- oder Knistergeräusche deuten auf eine Versprödung des Materials hin. Der Helm darf in diesem Fall nicht mehr benutzt werden.