/wiki/spaces/KUN/overview 8 Praxis & Recht
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Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen bei Arbeiten an Bildschirmgeräten
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- Bedienerplatzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
- Bildschirmgeräte an Bord von Verkehrsmitteln (z. B. Navigationsgerät)
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Geldautomaten)
- Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden (z. B. Laptop)
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display
Laptop
Zum Laptop (ebenso Notebook, iPad oder andere Kompaktgeräte) ist allerdings anzumerken, dass sie nur dann nicht unter den Anwendungsbereich der BildscharbV fallen, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Werden diese Kompaktgeräte regelmäßig eingesetzt, so gelten für sie auch die Vorschriften nach der BildscharbV. Findet ein regelmäßiger Einsatz eines Kompaktgerätes statt, so muss dieses auch die Anforderungen an die BildscharbV erfüllen. So muss dann z. B. das Bildschirmgerät frei und leicht drehbar und neigbar sein (Nr. 5 Anhang BildscharbV). Auch muss die Tastatur vom Bildschirm getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können (Nr. 6 Anhang BildscharbV). Ein ordnungsgemäßer Einsatz der Kompaktgeräte kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn diese z. B. über eine Dockingstation über einen zusätzlichen ordnungsgemäßen Bildschirm und eine abgetrennte Tastatur verfügen.
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Das Angebot muss jedem Beschäftigten, welcher Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach der BildscharbV durchführt, persönlich und in schriftlicher Form gemacht werden.
Das Informationsschreiben muss dabei folgende Informationen beinhalten:
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